Gemeinsame Aktion: Gewerbekontrollen in Gaststätten und einer Spielhalle

Unter der Federführung des Ordnungsamtes der Stadt Witten wurden Freitagabend, 12. April, fünf Gaststätten und eine Spielhalle in Witten kontrolliert.

An den Kontrollen beteiligt waren zudem das Bauordnungsamt, die Polizei, der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und die Steuerfahndung NRW. Grundlage für die Gewerbekontrolle waren der Glücksspielvertrag, das Nichtraucherschutzgesetz, das Gaststättengesetz und die Spielverordnung.

Geldspielgeräte versiegelt

Unter anderem wurden in zwei Gaststätten Geldspielgeräte außer Betrieb genommen und versiegelt, bei denen ein Abgleich mit der Sperrdatei nicht möglich war. Diese informiert darüber, ob ein Spieler gesperrt ist oder nicht. Eine Gaststätte wurde von einer Person geführt, welche nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte. In telefonischer Absprache mit dem Betreiber wurde die Gaststätte geschlossen. In einer weiteren Gaststätte war der Notausgang verschlossen, was umgehend behoben werden konnte. Bei der Gewerbekontrolle in der Spielhalle wurden mehrere Paletten Energydrinks in Dosen ohne Pfandsiegel gefunden. Zudem war es einer Person ermöglicht worden, illegal an zwei Geräten gleichzeitig zu spielen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass Getränke kostenlos abgegeben wurden, was gegen den Glücksspielvertrag verstößt.

50 überprüfte Personen

Insgesamt überprüfte die Polizei 50 Personen. Dabei wurde ein offener Haftbefehl festgestellt und vollstreckt. Etwaige Mindestlohn- und Arbeitsrechtsverstöße werden seitens des Zolls nachträglich überprüft und ausgewertet.

Das Ordnungsamt der Stadt Witten als federführende Behörde zeigte sich zufrieden mit der Kontrolle, die um 20 Uhr begann und um 2 Uhr morgens endete. Die Zusammenarbeit aller beteiligten Akteure verlief unkompliziert und reibungslos. Zugleich zeigen die verschiedenen Ordnungswidrigkeiten und weiteren Verstöße, dass solche Kontrollen erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten.

(15.04.2024 – pm/hl)